Rechtssatz RS0086964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086964
Entscheidungsdatum
19.10.1993
Rechtssatz
Der Umstand, daß das Gericht das Verfahren nach Durchführung eines (hier nicht aktuellen) außergerichtlichen Tatausgleichs nicht gemäß § 8 JGG endgültig eingestellt hat, ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Beschwerde bekämpfbar (§§ 8, 32 Abs 5 JGG) - nicht aber mit Berufung gegen das Strafurteil.Der Umstand, daß das Gericht das Verfahren nach Durchführung eines (hier nicht aktuellen) außergerichtlichen Tatausgleichs nicht gemäß Paragraph 8, JGG endgültig eingestellt hat, ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Beschwerde bekämpfbar (Paragraphen 8, 32, Absatz 5, JGG) - nicht aber mit Berufung gegen das Strafurteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086964
Dokumentnummer
JJR_19931019_OGH0002_0110OS00139_9300000_001