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Rechtssatz RS0086994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0086994

Geschäftszahl

3Ob578/82

Entscheidungsdatum

16.06.1982

Norm

AußStrG §16 BIII2b
FamLAG §12 Abs1

Rechtssatz

Auf welche Gesichtspunkte im einzelnen einzugehen ist, wenn es darum geht, festzustellen, wer als eine "geeignete" Person anzusehen ist, die zum Empfang der Familienbeihilfe ermächtigt werden kann, oder ob die Voraussetzung erfüllt ist, daß der Anspruchsberechtigte "zum Unterhalt oder zur Pflege des minderjährigen Kindes" nicht "angemessen" beiträgt, ist dem Gesetz nich zu entnehmen; eine diesbezügliche Entscheidung ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 578/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 578/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086994

Dokumentnummer

JJR_19820616_OGH0002_0030OB00578_8200000_001