Rechtssatz RS0086994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086994
Entscheidungsdatum
16.06.1982
Norm
AußStrG §16 BIII2b
FamLAG §12 Abs1
Rechtssatz
Auf welche Gesichtspunkte im einzelnen einzugehen ist, wenn es darum geht, festzustellen, wer als eine "geeignete" Person anzusehen ist, die zum Empfang der Familienbeihilfe ermächtigt werden kann, oder ob die Voraussetzung erfüllt ist, daß der Anspruchsberechtigte "zum Unterhalt oder zur Pflege des minderjährigen Kindes" nicht "angemessen" beiträgt, ist dem Gesetz nich zu entnehmen; eine diesbezügliche Entscheidung ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0086994
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0030OB00578_8200000_001