Rechtssatz RS0087018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087018
Geschäftszahl
13Os155/95 (13Os156/95)
Entscheidungsdatum
08.11.1995
Rechtssatz
War die Jugendliche in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten, so ist der (über den Bestrafungsantrag des Bezirksanwalts hinaus auch die Einbruchsqualifikation bejahende) Schuldspruch - unbeschadet des Umstandes, daß auch beim Gerichtshof über das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nur ein Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 27 Abs 2 JGG) - nichtig (§ 39 Abs 3 JGG).War die Jugendliche in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertreten, so ist der (über den Bestrafungsantrag des Bezirksanwalts hinaus auch die Einbruchsqualifikation bejahende) Schuldspruch - unbeschadet des Umstandes, daß auch beim Gerichtshof über das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nur ein Einzelrichter zu entscheiden hat (Paragraph 27, Absatz 2, JGG) - nichtig (Paragraph 39, Absatz 3, JGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087018
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_0130OS00155_9500000_002