Rechtssatz RS0087021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087021
Entscheidungsdatum
12.01.1988
Norm
ABGB §148 Abs1 A
AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz
Ein Beschluß, der die Ausübung des Rechtes eines Elternteiles, mit seinem Kind persönlich zu verkehren, regelt, ist jedenfalls dann nicht nur rechtlich unrichtig, sondern offenbar gesetzwidrig, wenn für die Beurteilung des Kindeswohles wesentliche Umstände so wenig berücksichtigt wurden, daß eine verläßliche Beurteilung, ob die Regelung dem Wohl des Kindes gemäß ist, nicht mehr möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087021
Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_0100OB00530_8700000_001