Rechtssatz RS0087022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087022
Entscheidungsdatum
06.04.1988
Rechtssatz
Bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG ergibt sich der Verkürzungsbetrag nicht aus den nicht abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen und den zu hoch geltend gemachten Vorsteuerbelastungen, sondern allein aus der nach der Aufdeckung des Finanzvergehens endgültig (§ 200 Abs 2 BAO) vorgenommenen Abgabenfestsetzung. Ein Abgabenschuldner, der erwartet, daß seine Abgabenschuld von der Finanzbehörde in dieser Höhe festgesetzt wird, hat daher mangels eines auf Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatzes keinen strafbaren Versuch einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs 1 FinStrG zu verantworten.Bei der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG ergibt sich der Verkürzungsbetrag nicht aus den nicht abgeführten Umsatzsteuervorauszahlungen und den zu hoch geltend gemachten Vorsteuerbelastungen, sondern allein aus der nach der Aufdeckung des Finanzvergehens endgültig (Paragraph 200, Absatz 2, BAO) vorgenommenen Abgabenfestsetzung. Ein Abgabenschuldner, der erwartet, daß seine Abgabenschuld von der Finanzbehörde in dieser Höhe festgesetzt wird, hat daher mangels eines auf Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatzes keinen strafbaren Versuch einer Abgabenhinterziehung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zu verantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087022
Dokumentnummer
JJR_19880406_OGH0002_0140OS00035_8800000_001