Rechtssatz RS0087027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087027
Geschäftszahl
10Os35/82; 10Os190/81; 13Os13/83; 12Os26/84; 9Os113/84; 9Os152/86 (9Os153/86); 12Os182/96; 12Os139/98; 13Os18/09k
Entscheidungsdatum
23.07.2009
Rechtssatz
Erstreckt sich der Tätervorsatz (etwa im Fall unrichter Abgabenerklärungen) nur auf eine zu niedrige Festsetzung von Abgaben, dann entspricht der solcherart gewollte Verkürzungsbetrag dem Unterschied zwischen der festzusetzenden und der wahren Abgabenschuld, will sich der Täter dagegen (etwa durch Nichtabgabe von Steuerklärungen) einer Abgabenfestsetzung zur Gänze entziehen, dann fällt ihm die Hinterziehung in voller Höhe seiner wahren Abgabenverbindlichkeiten zu Last. Ist aber der Vorsatz des Täters weder auf das Unterbleiben jeglicher Festsetzung noch auf eine zu niedrige Festsetzung der Abgaben, sondern bloß darauf gerichtet, dass jene zwar verspätet, jedoch der Höhe nach richtig festgesetzt werden, dann betrifft er überhaupt keine Abgabenverkürzung; in solchen Fällen kommt daher eine Beurteilung des Täterverhaltens als Abgabenhinterziehung mangels eines tatbestandmäßigen Vorsatzes nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 10 Os 35/82
Entscheidungstext OGH 26.03.1982 10 Os 35/82
Veröff: EvBl 1983/10 S 19 = SSt 53/14
- 10 Os 190/81
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 10 Os 190/81
- 13 Os 13/83
Entscheidungstext OGH 10.03.1983 13 Os 13/83
Vgl auch; Beisatz: Vorsatz, sich durch Nichtfaktieren der Steuerpflicht überhaupt zu entziehen und darnach verspätete, wenn auch richtige bescheidmäßige Festlegung begründet Haftung wegen Versuchs. (T1)
- 12 Os 26/84
Entscheidungstext OGH 09.05.1984 12 Os 26/84
Vgl auch
- 9 Os 113/84
Entscheidungstext OGH 23.10.1984 9 Os 113/84
Vgl auch
- 9 Os 152/86
Entscheidungstext OGH 21.01.1987 9 Os 152/86
Vgl auch; Beisatz: Da es dem Grundkonzept des geltenden Umsatzsteuersystems ("Allphasensteuer") entspricht, die zu versteuernden Umsatzdimensionen anhand der Höhe der jeweils geltend gemachten Vorsteuerabzüge zu überprüfen, kann einem steuerpflichtigen Unternehmer, der es auf eine abgabenbehördliche Schätzung seiner Umsatzsteuerschuld ankommen lässt, realistischerweise nicht ohne weiteres die Erwartung unterstellt werden, dass die Abgabenbehörde Warenbestände, von deren Eingang sie durch die geltend gemachten Vorsteuerabzüge Kenntnis erlangt hat, im Zuge des Bemessungsvorgangs bei der Umsatzschätzung lediglich deshalb unberücksichtigt lassen werde, weil Erklärungen zur Umsatzsteuer unterblieben sind. (T2)
- 12 Os 182/96
Entscheidungstext OGH 13.02.1997 12 Os 182/96
Vgl auch; Beis wie T1
- 12 Os 139/98
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 12 Os 139/98
- 13 Os 18/09k
Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 18/09k
Abweichend; Beisatz: Im Fall einer auf Schätzungen basierenden bescheidmäßigen Veranlagung kommt die Verwirklichung des Tatbestands bloß nach § 33 Abs 3 lit a erster Fall FinStrG in Frage. Da sich der Verkürzungsvorsatz gerade nicht auf eine bestimmte Höhe des Verkürzungsbetrags richten muss, kommt als solcher bei gänzlich unterlassener Fatierung grundsätzlich der gesamte von der Abgabenbehörde (oder im gerichtlichen Verfahren) letztlich ermittelte (wahre) Abgabenbetrag als strafbestimmend iSd § 33 Abs 5 FinStrG in Frage (vgl 12 Os 182/96). Bezogen auf ein Veranlagungsjahr und eine Abgabenart ist dabei hinsichtlich eines zunächst (aufgrund unrichtiger Schätzung) zu niedrig festgesetzten Betrags von (teils) versuchter, hinsichtlich der Differenz zwischen diesem und dem erst in weiterer Folge richtig ermittelten Betrag von (teils) vollendeter Abgabenhinterziehung auszugehen. Für ein Abstellen auf der Höhe nach unterschiedliche „Dimensionen des Verkürzungsvorsatzes" als Grenze des in Rede stehenden Verkürzungsbetrags ist - abgesehen von den faktischen Schwierigkeiten, die exakte Höhe dieses hypothetischen, nach außen eben nicht erklärten Betrags zu ermitteln - schon nach dem Deliktsaufbau kein Raum. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0087027
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19820326_OGH0002_0100OS00035_8200000_001