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Rechtssatz RS0087037

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087037

Geschäftszahl

6Ob679/81

Entscheidungsdatum

08.07.1981

Norm

AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterhaltserhöhungsantrag nach einer erfolgten gerichtlichen Festsetzung zulässig ist oder ob ein Unterhaltsberechtigter, welcher sich bisher unter der Annahme eines geringeren als des tatsächlichen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten mit einem geringeren Unterhalt begnügt hat, für die Zukunft auf der Basis des tatsächlichen Einkommens einen höheren Unterhalt verlangen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 679/81
    Entscheidungstext OGH 08.07.1981 6 Ob 679/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087037

Dokumentnummer

JJR_19810708_OGH0002_0060OB00679_8100000_002