Rechtssatz RS0087040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087040
Entscheidungsdatum
26.04.1994
Rechtssatz
Die in § 194 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 StPO sowie in § 35 Abs 3 JGG angeführten Zeiträume sind - ungeachtet dessen, daß gelegentlich auch dafür der Ausdruck "Frist" verwendet wird - in Wahrheit keine Fristen im prozessualen Sinn. Sie werden auch vom Gesetz nicht so benannt. Es handelt sich dabei um zeitliche Höchstgrenzen der zulässigen Dauer der Anhaltung in Untersuchungshaft (bzw in "neuerlicher Haft" im Sinne § 194 Abs 4 StPO), auf die sonach die Fristenbestimmungen des § 6 StPO nicht anzuwenden sind.Die in Paragraph 194, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, StPO sowie in Paragraph 35, Absatz 3, JGG angeführten Zeiträume sind - ungeachtet dessen, daß gelegentlich auch dafür der Ausdruck "Frist" verwendet wird - in Wahrheit keine Fristen im prozessualen Sinn. Sie werden auch vom Gesetz nicht so benannt. Es handelt sich dabei um zeitliche Höchstgrenzen der zulässigen Dauer der Anhaltung in Untersuchungshaft (bzw in "neuerlicher Haft" im Sinne Paragraph 194, Absatz 4, StPO), auf die sonach die Fristenbestimmungen des Paragraph 6, StPO nicht anzuwenden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087040
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_0140OS00057_9400000_001