Rechtssatz RS0087057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087057
Entscheidungsdatum
21.12.1995
Rechtssatz
Ein vom Kommanditisten gegen den Komplementär erwirkter Titel, er sei schuldig, aus der Gesellschaftskassa der Kommanditgesellschaft einen bestimmten Betrag an den Kommanditisten zu bezahlen, berechtigten den Kommanditisten weder gegen den Komplementär noch gegen die Kommanditgesellschaft zur Fahrnisexekution; zulässig ist nur eine Exekution gegen den Komplementär nach § 354 EO. Stellt sich erst nach der Exekutionsbewilligung heraus, daß die betriebene Leistung deshalb unmöglich ist, weil die hiefür nötigen Geldmittel nicht vorhanden sind, ist die Exekution über Antrag des Verpflichteten einzustellen.Ein vom Kommanditisten gegen den Komplementär erwirkter Titel, er sei schuldig, aus der Gesellschaftskassa der Kommanditgesellschaft einen bestimmten Betrag an den Kommanditisten zu bezahlen, berechtigten den Kommanditisten weder gegen den Komplementär noch gegen die Kommanditgesellschaft zur Fahrnisexekution; zulässig ist nur eine Exekution gegen den Komplementär nach Paragraph 354, EO. Stellt sich erst nach der Exekutionsbewilligung heraus, daß die betriebene Leistung deshalb unmöglich ist, weil die hiefür nötigen Geldmittel nicht vorhanden sind, ist die Exekution über Antrag des Verpflichteten einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087057
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0030OB00084_9500000_001