Rechtssatz RS0087059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087059
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Rechtssatz
Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialverpflichtung der Gesellschaft) steht nur gegen die Gesellschaft zu; die übrigen Gesellschafter haften hiefür nicht. Es wird aber auch die Klage gegen den zur Auszahlung befugten, aber sich weigernden geschäftsführenden Gesellschafter für zulässig erachtet; das Klagebegehren lautet dann auf Auszahlung aus der Gesellschaftskasse beziehungsweise vom Gesellschaftskonto.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 84/95
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 3 Ob 84/95
- 3 Ob 2374/96f
Entscheidungstext OGH 20.11.1996 3 Ob 2374/96f
- 8 Ob 114/02a
Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 114/02a
Auch
- 1 Ob 106/04a
Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 106/04a
nur: Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialverpflichtung der Gesellschaft) steht nur gegen die Gesellschaft zu; die übrigen Gesellschafter haften hiefür nicht. (T1); Beisatz: Für Sozialverbindlichkeiten haftet im Allgemeinen nur das Gesellschaftsvermögen. Der Anspruch ist daher gegen die Gesellschaft geltend zu machen. (T2)
- 6 Ob 214/09b
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 214/09b
Vgl aber; Beisatz: Für einen derartigen Anspruch haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, nicht also das Privatvermögen der (übrigen) Gesellschafter. (T3); Bem: Hier: Die Frage, ob Sozialansprüche überhaupt unmittelbar gegenüber dem (geschäftsführenden) Gesellschafter geltend gemacht werden können, wird ausdrücklich offen gelassen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087059
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19951221_OGH0002_0030OB00084_9500000_003