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Rechtssatz RS0087059×

Rechtssatz RS0087059

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087059

Entscheidungsdatum

17.12.2009

Rechtssatz

Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialverpflichtung der Gesellschaft) steht nur gegen die Gesellschaft zu; die übrigen Gesellschafter haften hiefür nicht. Es wird aber auch die Klage gegen den zur Auszahlung befugten, aber sich weigernden geschäftsführenden Gesellschafter für zulässig erachtet; das Klagebegehren lautet dann auf Auszahlung aus der Gesellschaftskasse beziehungsweise vom Gesellschaftskonto.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 84/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 3 Ob 84/95
  • 3 Ob 2374/96f
    Entscheidungstext OGH 20.11.1996 3 Ob 2374/96f
  • 8 Ob 114/02a
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 114/02a
    Auch
  • 1 Ob 106/04a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 106/04a
    nur: Ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis (Sozialverpflichtung der Gesellschaft) steht nur gegen die Gesellschaft zu; die übrigen Gesellschafter haften hiefür nicht. (T1); Beisatz: Für Sozialverbindlichkeiten haftet im Allgemeinen nur das Gesellschaftsvermögen. Der Anspruch ist daher gegen die Gesellschaft geltend zu machen. (T2)
  • 6 Ob 214/09b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 214/09b
    Vgl aber; Beisatz: Für einen derartigen Anspruch haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, nicht also das Privatvermögen der (übrigen) Gesellschafter. (T3); Bem: Hier: Die Frage, ob Sozialansprüche überhaupt unmittelbar gegenüber dem (geschäftsführenden) Gesellschafter geltend gemacht werden können, wird ausdrücklich offen gelassen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087059

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0030OB00084_9500000_003