Rechtssatz RS0087067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087067
Entscheidungsdatum
30.06.1961
Norm
RHEStrG 1959 Pkt54
StPO §260
Rechtssatz
1. Die Auslieferung zur Strafvollstreckung kann sich auf einen Teil der urteilsmäßig zuerkannten Strafe beschränken.
2. Wurde ein Angeklagter wegen Taten verurteilt, die er teils im Inland, teils im Ausland begangen hat und erfolgt die Auslieferung an Österreich nur in Ansehung der hier begangenen Straftaten, so ist eine nachträgliche Strafteilung vorzunehmen.
3. Die Entscheidung erfolgt in öffentlicher, mündlicher Verhandlung durch Urteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0087067
Dokumentnummer
JJR_19610630_OGH0002_0080OS00164_6100000_001