Rechtssatz RS0087077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087077
Entscheidungsdatum
17.10.1973
Norm
AußStrG §16 BIII2c
EntmO §8
JWG §16
Rechtssatz
Die Aufgaben, die der Bezirksverwaltungsbehörde in einem gerichtlichen Verfahren außer Streitsachen zukommen, sind in den §§ 16 bis 24 JWG erschöpfend aufgezählt. Eine Beteiligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) an einem Entmündigungsverfahren eines Großjährigen ist in keinem Gesetz vorgesehen. Ihre Bestellung zum vorläufigen Beistand ist offenbar gesetzwidrig.Die Aufgaben, die der Bezirksverwaltungsbehörde in einem gerichtlichen Verfahren außer Streitsachen zukommen, sind in den Paragraphen 16 bis 24 JWG erschöpfend aufgezählt. Eine Beteiligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) an einem Entmündigungsverfahren eines Großjährigen ist in keinem Gesetz vorgesehen. Ihre Bestellung zum vorläufigen Beistand ist offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087077
Dokumentnummer
JJR_19731017_OGH0002_0010OB00175_7300000_001