Rechtssatz RS0087081
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087081
Entscheidungsdatum
18.10.2012
Rechtssatz
Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG ist vollendet, sobald die selbst zu berechnende Lohnsteuer oder die ebenso zu ermittelnden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht fristgerecht an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt werden; damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt.Das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG ist vollendet, sobald die selbst zu berechnende Lohnsteuer oder die ebenso zu ermittelnden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht fristgerecht an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt werden; damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 30/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 11 Os 30/93
- 13 Os 30/98
Entscheidungstext OGH 16.12.1998 13 Os 30/98
- 13 Os 42/12v
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 13 Os 42/12v
Auch
Schlagworte
Arbeitgeberbeiträge
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087081
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0110OS00030_9300000_001