Rechtssatz RS0087095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087095
Geschäftszahl
13Os41/94 (13Os42/94 - 13Os59/94)
Entscheidungsdatum
06.07.1994
Rechtssatz
Rechtshilfe in Ansehung geheimdienstlicher Tätigkeiten kann nicht gewährt werden, weil es sich dabei jedenfalls um politische oder mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen handelt (§ 51 Abs 1 in Verbindung mit § 14 Z 1 ARHG).Rechtshilfe in Ansehung geheimdienstlicher Tätigkeiten kann nicht gewährt werden, weil es sich dabei jedenfalls um politische oder mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen handelt (Paragraph 51, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Ziffer eins, ARHG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087095
Dokumentnummer
JJR_19940706_OGH0002_0130OS00041_9400000_002