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Rechtssatz RS0087098

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087098

Geschäftszahl

12Os179/94

Entscheidungsdatum

23.03.1995

Norm

FinStrG §33 Abs2 lita
FinStrG §33 Abs3 litb
FinStrG §33 Abs5

Rechtssatz

Wurde über das Vermögen eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers das Ausgleichsverfahren eröffnet und unterläßt der Ausgleichsschuldner sodann nicht nur die sofortige Entrichtung der durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht einmal gestundeten Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag, sondern entgegen der Rechtspflicht des Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1972 auch die Einreichung der die erst durch die gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs quotentiell herabgeminderte, bis dahin aber in voller Höhe bestehende Umsatzsteuerschuld ausweisenden Voranmeldungen, bewirkt er damit eine Abgabenverkürzung in voller Höhe.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 179/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1995 12 Os 179/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19950323_OGH0002_0120OS00179_9400000_001