Rechtssatz RS0087098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087098
Entscheidungsdatum
23.03.1995
Norm
FinStrG §33 Abs2 lita
FinStrG §33 Abs3 litb
FinStrG §33 Abs5
Rechtssatz
Wurde über das Vermögen eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers das Ausgleichsverfahren eröffnet und unterläßt der Ausgleichsschuldner sodann nicht nur die sofortige Entrichtung der durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht einmal gestundeten Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag, sondern entgegen der Rechtspflicht des § 21 Abs 1 UStG 1972 auch die Einreichung der die erst durch die gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs quotentiell herabgeminderte, bis dahin aber in voller Höhe bestehende Umsatzsteuerschuld ausweisenden Voranmeldungen, bewirkt er damit eine Abgabenverkürzung in voller Höhe.Wurde über das Vermögen eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers das Ausgleichsverfahren eröffnet und unterläßt der Ausgleichsschuldner sodann nicht nur die sofortige Entrichtung der durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht einmal gestundeten Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag, sondern entgegen der Rechtspflicht des Paragraph 21, Absatz eins, UStG 1972 auch die Einreichung der die erst durch die gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs quotentiell herabgeminderte, bis dahin aber in voller Höhe bestehende Umsatzsteuerschuld ausweisenden Voranmeldungen, bewirkt er damit eine Abgabenverkürzung in voller Höhe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087098
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19950323_OGH0002_0120OS00179_9400000_001