Rechtssatz RS0087105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087105
Entscheidungsdatum
05.12.1979
Rechtssatz
Die Frage, nach welchen Grundsätzen die Person auszuwählen ist, welche zum Kurator bestellt wird, ist weder im ABGB noch im Außerstreitgesetz ausdrücklich geregelt. Die Bestellung eines am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligten Dritten zum Verlassenschaftskurator kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087105
Dokumentnummer
JJR_19791205_OGH0002_0060OB00773_7900000_001