Rechtssatz RS0087121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087121
Entscheidungsdatum
11.01.1996
Rechtssatz
Der unbefangene durchschnittliche Leser eines Politikerinterviews in Wahlkampfzeiten wird aus dem Werturteil "selbsternannter braun/blauer Schreier" bei der für parteipolitische mediale Auseinandersetzungen üblich gewordenen Ausdrucksform nicht auf ein unehrenhaftes oder gar dem Verbotsgesetz unterfallendes Verhalten des genannten gegnerischen Spitzenpolitikers schließen, sondern nur, daß dieser nach Ansicht des interviewten Politikers am "äußersten rechten Rand" der politischen Szene angesiedelt wird (braun/blau) und seine politischen Ziele lautstark, in unüblich hartem Ton (Schreier) verfolgt. Es ist daher weder der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB noch, weil ein politischer Wertungsexzeß nicht anzunehmen ist, jener des § 1330 Abs 1 ABGB gegeben.Der unbefangene durchschnittliche Leser eines Politikerinterviews in Wahlkampfzeiten wird aus dem Werturteil "selbsternannter braun/blauer Schreier" bei der für parteipolitische mediale Auseinandersetzungen üblich gewordenen Ausdrucksform nicht auf ein unehrenhaftes oder gar dem Verbotsgesetz unterfallendes Verhalten des genannten gegnerischen Spitzenpolitikers schließen, sondern nur, daß dieser nach Ansicht des interviewten Politikers am "äußersten rechten Rand" der politischen Szene angesiedelt wird (braun/blau) und seine politischen Ziele lautstark, in unüblich hartem Ton (Schreier) verfolgt. Es ist daher weder der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB noch, weil ein politischer Wertungsexzeß nicht anzunehmen ist, jener des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087121
Dokumentnummer
JJR_19960111_OGH0002_0060OB00001_9600000_001