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Rechtssatz RS0087121

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087121

Geschäftszahl

6Ob1/96

Entscheidungsdatum

11.01.1996

Rechtssatz

Der unbefangene durchschnittliche Leser eines Politikerinterviews in Wahlkampfzeiten wird aus dem Werturteil "selbsternannter braun/blauer Schreier" bei der für parteipolitische mediale Auseinandersetzungen üblich gewordenen Ausdrucksform nicht auf ein unehrenhaftes oder gar dem Verbotsgesetz unterfallendes Verhalten des genannten gegnerischen Spitzenpolitikers schließen, sondern nur, daß dieser nach Ansicht des interviewten Politikers am "äußersten rechten Rand" der politischen Szene angesiedelt wird (braun/blau) und seine politischen Ziele lautstark, in unüblich hartem Ton (Schreier) verfolgt. Es ist daher weder der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB noch, weil ein politischer Wertungsexzeß nicht anzunehmen ist, jener des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gegeben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 6 Ob 1/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087121

Dokumentnummer

JJR_19960111_OGH0002_0060OB00001_9600000_001