Rechtssatz RS0087126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087126
Entscheidungsdatum
09.10.2012
Rechtssatz
Bei einer vereinfachten Auslieferung aus den Niederlanden nach Österreich, welcher der Beschuldigte (Angeklagte) nach ausdrücklicher Belehrung darüber, daß er in Österreich auch wegen anderer Taten als jener verfolgt werden kann, derentwegen die Auslieferung begehrt wurde, kann sich der Ausgelieferte nicht auf den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung berufen; zumal auch ein Verzicht des ausliefernden Staates auf die Einhaltung der Spezialitätsklausel (§ 70 Abs 1 Z 3 ARHG) diesfalls nicht zweifelhaft sein kann.Bei einer vereinfachten Auslieferung aus den Niederlanden nach Österreich, welcher der Beschuldigte (Angeklagte) nach ausdrücklicher Belehrung darüber, daß er in Österreich auch wegen anderer Taten als jener verfolgt werden kann, derentwegen die Auslieferung begehrt wurde, kann sich der Ausgelieferte nicht auf den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung berufen; zumal auch ein Verzicht des ausliefernden Staates auf die Einhaltung der Spezialitätsklausel (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, ARHG) diesfalls nicht zweifelhaft sein kann.
Entscheidungstexte
- 16 Os 7/90
Entscheidungstext OGH 08.06.1990 16 Os 7/90
- 11 Os 106/12s
Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 106/12s
Auch;Beisatz: Hier aber hat sich ausliefernder Staat Spezialität ausdrücklich vorbehalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087126
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19900608_OGH0002_0160OS00007_9000000_001