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Rechtssatz RS0087126×

Rechtssatz RS0087126

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087126

Geschäftszahl

16Os7/90; 11Os106/12s

Entscheidungsdatum

09.10.2012

Rechtssatz

Bei einer vereinfachten Auslieferung aus den Niederlanden nach Österreich, welcher der Beschuldigte (Angeklagte) nach ausdrücklicher Belehrung darüber, daß er in Österreich auch wegen anderer Taten als jener verfolgt werden kann, derentwegen die Auslieferung begehrt wurde, kann sich der Ausgelieferte nicht auf den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung berufen; zumal auch ein Verzicht des ausliefernden Staates auf die Einhaltung der Spezialitätsklausel (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, ARHG) diesfalls nicht zweifelhaft sein kann.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 7/90
    Entscheidungstext OGH 08.06.1990 16 Os 7/90
  • 11 Os 106/12s
    Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 106/12s
    Auch;Beisatz: Hier aber hat sich ausliefernder Staat Spezialität ausdrücklich vorbehalten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Dokumentnummer

JJR_19900608_OGH0002_0160OS00007_9000000_001