Rechtssatz RS0087176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087176
Entscheidungsdatum
09.08.1983
Rechtssatz
Für die Dauer der Entziehung vom Dienst sind nicht nur die Zeiten des täglichen Dienstes im engeren Sinn maßgebend, sondern auch jene, während welcher dem Soldaten an sich das Recht auf Ausgang (§ 31 Abs 1 ADV) zusteht.Für die Dauer der Entziehung vom Dienst sind nicht nur die Zeiten des täglichen Dienstes im engeren Sinn maßgebend, sondern auch jene, während welcher dem Soldaten an sich das Recht auf Ausgang (Paragraph 31, Absatz eins, ADV) zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087176
Dokumentnummer
JJR_19830809_OGH0002_0090OS00107_8300000_002