Rechtssatz RS0087189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087189
Geschäftszahl
8Os241/60; 10Os60/67; 10Os42/69; 9Os34/80
Entscheidungsdatum
25.03.1980
Rechtssatz
Der Umstand, daß die Bilder durch die "Selbstkontrolle" gelaufen sind, enthebt den Angeklagten nicht der Verpflichtung, selbst eine Prüfung ihres Inhaltes vorzunehmen. Der Umstand, daß das Bild keine Szene nach einem Sexualmord darstellt, ist für die rechtliche Beurteilung des Falles ohne Bedeutung, weil es lediglich auf den Inhalt des Bildes selbst und die Eindrücke, die es bei jugendlichen Personen hervorzurufen in der Lage ist, ankommt, wobei insbesondere die Art der Darstellung, die Stellung des Körpers und dessen Bekleidung, von Bedeutung ist.
Entscheidungstexte
- 8 Os 241/60
Entscheidungstext OGH 25.11.1960 8 Os 241/60
Veröff: EvBl 1961/136 S 192
- 10 Os 60/67
Entscheidungstext OGH 30.06.1967 10 Os 60/67
nur: Der Umstand, daß das Bild keine Szene nach einem Sexualmord darstellt, ist für die rechtliche Beurteilung des Falles ohne Bedeutung, weil es lediglich auf den Inhalt des Bildes selbst und die Eindrücke, die es bei jugendlichen Personen hervorzurufen in der Lage ist, ankommt, wobei insbesondere die Art der Darstellung, die Stellung des Körpers und dessen Bekleidung, von Bedeutung ist. (T1)
- 10 Os 42/69
Entscheidungstext OGH 10.06.1969 10 Os 42/69
nur: Der Umstand, daß die Bilder durch die "Selbstkontrolle" gelaufen sind, enthebt den Angeklagten nicht der Verpflichtung, selbst eine Prüfung ihres Inhaltes vorzunehmen. (T2)
- 9 Os 34/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 9 Os 34/80
Vgl auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0087189
Dokumentnummer
JJR_19601125_OGH0002_0080OS00241_6000000_001