Rechtssatz RS0087195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087195
Entscheidungsdatum
24.10.1963
Norm
PornG §2 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Für den Begriff des Verbreitens im Sinne des § 2 Abs 1 lit b des Gesetzes vom 31.03.1950, BGBl 1950/50, ist es nicht erforderlich, daß die anstößigen Schriften oder Abbildungen einem individuell nicht bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden, sondern es ist dieser Begriff auch dann erfüllt, wenn die Schriften oder Abbildungen einer individuell begrenzten Zahl von Personen unter sechzehn Jahren zugänglich gemacht werden, soferne es sich dabei um einen größeren Personenkreis handelt. "Zugänglichmachen" bedeutet nichts anderes, als die Schaffung der konkreten Möglichkeit, daß dieser größere Personenkreis vom Inhalt der Schriften oder Abbildungen Kenntnis nimmt. Es ist demnach nicht erforderlich, daß allen diesen Personen der Inhalt der Schriften oder Abbildungen tatsächlich zur Kenntnis kommt.Für den Begriff des Verbreitens im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Gesetzes vom 31.03.1950, BGBl 1950/50, ist es nicht erforderlich, daß die anstößigen Schriften oder Abbildungen einem individuell nicht bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden, sondern es ist dieser Begriff auch dann erfüllt, wenn die Schriften oder Abbildungen einer individuell begrenzten Zahl von Personen unter sechzehn Jahren zugänglich gemacht werden, soferne es sich dabei um einen größeren Personenkreis handelt. "Zugänglichmachen" bedeutet nichts anderes, als die Schaffung der konkreten Möglichkeit, daß dieser größere Personenkreis vom Inhalt der Schriften oder Abbildungen Kenntnis nimmt. Es ist demnach nicht erforderlich, daß allen diesen Personen der Inhalt der Schriften oder Abbildungen tatsächlich zur Kenntnis kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0087195
Dokumentnummer
JJR_19631024_OGH0002_0100OS00151_6300000_001
Die genannten Gesetze seit der letzten Entscheidung (24.10.1963)
Pornographiegesetz: seit der letzten Entscheidung 6 Novellen · Vergleich des ganzen Gesetzes
- seit 17.02.1972 · BGBl. Nr. 46/1972 (Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentl …): Art. 2 § 10
- seit 01.01.1975 · BGBl. Nr. 422/1974 (Strafrechtsanpassungsgesetz): Art. 1 § 2, Art. 1 § 1, Art. 1 § 3, Art. 1 § 6, Art. 3 § 15
- seit 02.01.1975 ·
- seit 01.01.1989 ·
- seit 29.12.2007 · BGBl. I Nr. 112/2007 (Strafprozessreformbegleitgesetz II): Art. 24 (ÜR)
- seit 01.01.2008 · BGBl. I Nr. 112/2007 (Strafprozessreformbegleitgesetz II): Art. 1 § 8
- seit 24.05.2012 · BGBl. II Nr. 50/2012 (Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013): Art. 5 § 20
- seit 01.09.2012 · BGBl. I Nr. 50/2012 (Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG): Art. 2 § 14