Rechtssatz RS0087200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087200
Geschäftszahl
10Os212/77; 9Os186/78
Entscheidungsdatum
09.01.1979
Rechtssatz
§ 9 Abs 1 MilStG erfaßt nicht nur die mit der unerlaubten Entfernung beim Täter vorhandene und die während der Abwesenheit hinzutretende innere und endgültige Lösung, sondern auch alle jene Abwesenheiten, bei denen der Täter die Erfüllung seiner Dienstpflicht von Anfang an (innerlich) abgelehnt hat und deshalb ab seiner Entfernung rückkehrsunwillig ist.Paragraph 9, Absatz eins, MilStG erfaßt nicht nur die mit der unerlaubten Entfernung beim Täter vorhandene und die während der Abwesenheit hinzutretende innere und endgültige Lösung, sondern auch alle jene Abwesenheiten, bei denen der Täter die Erfüllung seiner Dienstpflicht von Anfang an (innerlich) abgelehnt hat und deshalb ab seiner Entfernung rückkehrsunwillig ist.
Entscheidungstexte
- 10 Os 212/77
Entscheidungstext OGH 08.02.1978 10 Os 212/77
Veröff: EvBl 1978/177 S 553
- 9 Os 186/78
Entscheidungstext OGH 09.01.1979 9 Os 186/78
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087200
Dokumentnummer
JJR_19780208_OGH0002_0100OS00212_7700000_001