Rechtssatz RS0087214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087214
Entscheidungsdatum
22.03.1983
Rechtssatz
§ 12 Abs 1 Z 1 MilStG pönalisiert den qualifizierten Ungehorsam, der darin besteht, daß sich der Täter "demonstrativ" gegen einen ihm erteilten Befehl wendet und ihn solcherart nicht befolgt. Somit genügt weder bloße Nichtbefolgung eines Befehls, noch auch, daß der Täter durch beleidigende Worte oder Gesten lediglich zu erkennen gibt, daß er den - obzwar von ihm befolgten - Befehl innerlich ablehnt oder mißbilligt.Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, MilStG pönalisiert den qualifizierten Ungehorsam, der darin besteht, daß sich der Täter "demonstrativ" gegen einen ihm erteilten Befehl wendet und ihn solcherart nicht befolgt. Somit genügt weder bloße Nichtbefolgung eines Befehls, noch auch, daß der Täter durch beleidigende Worte oder Gesten lediglich zu erkennen gibt, daß er den - obzwar von ihm befolgten - Befehl innerlich ablehnt oder mißbilligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087214
Dokumentnummer
JJR_19830322_OGH0002_0100OS00010_8300000_002