Rechtssatz RS0087218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087218
Geschäftszahl
12Os14/89 (12Os15/89)
Entscheidungsdatum
23.02.1989
Rechtssatz
Nach § 12 Abs 1 Z 2 MilStG ist nicht schon die Befehlsverweigerung als solche gerichtlich strafbar, sondern erst das Verharren im Ungehorsam trotz Abmahnung. Nach Verstreichen eines - fallbezogen unterschiedlich langen, mit Augenblicken bis zu Stunden anzusetzenden - Zeitraumes, während dessen der Soldat den Befehl nicht ausführt, ist die Tat selbst dann strafbar, wenn dem Befehl nachträglich (verspätet) doch noch entsprochen wird.Nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, MilStG ist nicht schon die Befehlsverweigerung als solche gerichtlich strafbar, sondern erst das Verharren im Ungehorsam trotz Abmahnung. Nach Verstreichen eines - fallbezogen unterschiedlich langen, mit Augenblicken bis zu Stunden anzusetzenden - Zeitraumes, während dessen der Soldat den Befehl nicht ausführt, ist die Tat selbst dann strafbar, wenn dem Befehl nachträglich (verspätet) doch noch entsprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0087218
Dokumentnummer
JJR_19890223_OGH0002_0120OS00014_8900000_001