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Rechtssatz RS0087226

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087226

Geschäftszahl

11Os42/79; 14Os127/90

Entscheidungsdatum

21.11.1991

Norm

FinStrG §55

Rechtssatz

Dem Strafgericht bleibt es bei der Lösung der Schuldfrage unbenommen, auf Grund der aufgenommenen Beweise andere Tatsachenfeststellungen zu treffen als die Finanzbehörde, sofern nicht das Bestehen der Abgabenschuld als solcher ihrem Grund und ihrer Höhe nach in Zweifel gezogen wird. Die dem Abgabenbescheid zugrundeliegenden Beweisergebnisse sind für das gerichtliche Finanzstrafverfahren allerdings insofern beachtlich, als sie Gegenstand der Hauptverhandlung waren. Das Gericht hat sich daher mit diesen Tatsachengrundlagen des finanzbehördlichen Verfahrens, wie mit allen übrigen Verfahrensergebnissen in den Urteilsgründen auseinandersetzen und gegebenenfalls mängelfrei zu begründen, warum es nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung zu gegenteiligen Annahmen gelangt ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 42/79
    Entscheidungstext OGH 29.05.1979 11 Os 42/79
    Veröff: EvBl 1979/225 S 580
  • 14 Os 127/90
    Entscheidungstext OGH 21.11.1991 14 Os 127/90
    Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: Keine Bindungswirkung von Abgabenbescheiden. (T1) Veröff: EvBl 1992/26 S 93 = JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = RZ 1993/47 S 142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087226

Dokumentnummer

JJR_19790529_OGH0002_0110OS00042_7900000_001