Rechtssatz RS0087227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087227
Geschäftszahl
10Os19/83; 12Os182/96
Entscheidungsdatum
13.02.1997
Norm
FinStrG §13
FinStrG §33 Abs1
Rechtssatz
Wenn der Abgabenpflichtige von vornherein mit einer (obgleich verspäteten) Festsetzung seiner Abgabenschuld im Weg einer Schätzung (§ 184 BAO) rechnet, dann wird die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes nur unter besonders gelagerten Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen; für die Annahme einer absoluten Versuchsuntauglichkeit aber ist auch in solchen Fällen kein Raum (wie EvBl 1983/10, 10 Os 190/81 ua).Wenn der Abgabenpflichtige von vornherein mit einer (obgleich verspäteten) Festsetzung seiner Abgabenschuld im Weg einer Schätzung (Paragraph 184, BAO) rechnet, dann wird die Annahme eines Verkürzungsvorsatzes nur unter besonders gelagerten Umständen des Einzelfalles in Betracht kommen; für die Annahme einer absoluten Versuchsuntauglichkeit aber ist auch in solchen Fällen kein Raum (wie EvBl 1983/10, 10 Os 190/81 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087227
Dokumentnummer
JJR_19830329_OGH0002_0100OS00019_8300000_001