Rechtssatz RS0087230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087230
Entscheidungsdatum
29.03.1983
Norm
FinStrG §13
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §53
Rechtssatz
Beim Versuch einer Abgabenverkürzung wird der Verkürzungsbetrag als strafbestimmender Wertbetrag durch das Maß jenes Abgabenausfalls bestimmt, auf dessen Herbeiführung die mißlungene Tat abgezielt hatte, also durch die Differenz zwischen der wahren Abgabenschuld und derjenigen, die bei tatplangemäßer Vollendung der versuchten Hinterziehung hypothetisch festgesetzt worden wäre; auf die konkrete Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages muß sich der Verkürzungsvorsatz aber auch im Fall einer bloß versuchten Hinterziehung nicht erstrecken (so schon 10 Os 192/82, 10 Os 159/82 und anderes mehr).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087230
Dokumentnummer
JJR_19830329_OGH0002_0100OS00019_8300000_002