Rechtssatz RS0087241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087241
Entscheidungsdatum
03.12.1974
Rechtssatz
Gegen den Beschluß des OLG, mit dem über eine Beschwerde gegen einen Beschluß gemäß Art V StVAG entschieden wurde, ist keine Beschwerde an den OGH zulässig.Gegen den Beschluß des OLG, mit dem über eine Beschwerde gegen einen Beschluß gemäß Artikel römisch fünf, StVAG entschieden wurde, ist keine Beschwerde an den OGH zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087241
Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0120OS00149_7400000_001