Rechtssatz RS0087244
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087244
Geschäftszahl
12Os12/74; 12Os71/74
Entscheidungsdatum
17.09.1974
Rechtssatz
Zielen Kinostandfotos in ihrer Gesamtkonzeption nicht erkennbar auf die Erregung grobsinnlicher Eindrücke ab und werden die darauf abgebildeten Personen bzw deren Stellung oder Betätigung nicht auf eine Weise gezeigt, daß hiedurch beim jugendlichen Betrachter - über den objektiven Bildinhalt hinausgreifend - solche intensive sexuelle Vorstellungen ausgelöst werden können, welche eine hins ihrer entwicklungsgefährdenden Wirkung einer sexuellen Irreleitung gleichzustellende Überreizung des Geschlechtstriebes zu bewirken vermögen, so fehlt es an der Anstößigkeit im Sinne des § 2 PornG.Zielen Kinostandfotos in ihrer Gesamtkonzeption nicht erkennbar auf die Erregung grobsinnlicher Eindrücke ab und werden die darauf abgebildeten Personen bzw deren Stellung oder Betätigung nicht auf eine Weise gezeigt, daß hiedurch beim jugendlichen Betrachter - über den objektiven Bildinhalt hinausgreifend - solche intensive sexuelle Vorstellungen ausgelöst werden können, welche eine hins ihrer entwicklungsgefährdenden Wirkung einer sexuellen Irreleitung gleichzustellende Überreizung des Geschlechtstriebes zu bewirken vermögen, so fehlt es an der Anstößigkeit im Sinne des Paragraph 2, PornG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087244
Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0120OS00012_7400000_001