Rechtssatz RS0087250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087250
Entscheidungsdatum
27.06.1974
Rechtssatz
De schwere und die einfache Kerkerstrafe unterscheiden sich nur dadurch voneinander, daß die erstere nach der zwingenden Bestimmung des § 19 StG verschärft werden muß, wogegen die einfache Kerkerstrafe nur nach Maßgabe der §§ 51, und 55 StG verschärft werden kann.De schwere und die einfache Kerkerstrafe unterscheiden sich nur dadurch voneinander, daß die erstere nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 19, StG verschärft werden muß, wogegen die einfache Kerkerstrafe nur nach Maßgabe der Paragraphen 51,, und 55 StG verschärft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087250
Dokumentnummer
JJR_19740627_OGH0002_0110OS00071_7400000_001