Rechtssatz RS0087256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087256
Geschäftszahl
12Os12/74; 12Os71/74
Entscheidungsdatum
17.09.1974
Rechtssatz
Die Grenze des Anstößigen im Sinne des § 2 Abs 1 PornG liegt oberhalb des Gebietes der erotischen Assoziation schlechthin und läßt daher nicht schon von vornherein jede Abbildung in die der Hersteller eine gewisse Sinnlichkeit hineingelegt hat oder die eine solche Haltung zum Ausdruck bringt, als "anstößig" im Sinne des Gesetzes erscheinen (hier: Kinostandfotos).Die Grenze des Anstößigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, PornG liegt oberhalb des Gebietes der erotischen Assoziation schlechthin und läßt daher nicht schon von vornherein jede Abbildung in die der Hersteller eine gewisse Sinnlichkeit hineingelegt hat oder die eine solche Haltung zum Ausdruck bringt, als "anstößig" im Sinne des Gesetzes erscheinen (hier: Kinostandfotos).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087256
Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0120OS00012_7400000_002