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Rechtssatz RS0087269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087269

Geschäftszahl

11Os170/72

Entscheidungsdatum

09.03.1973

Norm

FinStrG §13 Abs1

Rechtssatz

Nach der zum Paragraph 8, Absatz eins, StG entwickelten, auch für Paragraph 14, Absatz eins, FinStrG geltenden beschränkt subjektiven Versuchstheorie liegt bereits strafbarer Versuch vor, wenn der Vorsatz des Täters aus seinem äußeren Verhalten zu schließen ist. Dabei ist aber nicht erforderlich, daß der auf eine bestimmte Straftat gerichtete Vorsatz mit logischer Ausschließlichkeit (daß jede andere Deutung denkgesetzwidrig wäre) entnommen werden kann; es bleibt vielmehr der freien Beweiswürdigkeit überlassen, außerhalb der unmittelbaren Tathandlung liegende Umstände zur Deutung des Täterwillens heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 170/72
    Entscheidungstext OGH 09.03.1973 11 Os 170/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0087269

Dokumentnummer

JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_016