Rechtssatz RS0087280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087280
Geschäftszahl
9Os53/72 (9Os54/72)
Entscheidungsdatum
06.07.1972
Rechtssatz
Die Haft eines geflüchteten Strafgefangenen von der Festnahme bis zur Wiedereinlieferung in die zuständige Anstalt ist ex lege Strafhaft. Eine beschlußmäßige Anrechnung gemäß § 400 StPO findet daher nicht statt.Die Haft eines geflüchteten Strafgefangenen von der Festnahme bis zur Wiedereinlieferung in die zuständige Anstalt ist ex lege Strafhaft. Eine beschlußmäßige Anrechnung gemäß Paragraph 400, StPO findet daher nicht statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087280
Dokumentnummer
JJR_19720706_OGH0002_0090OS00053_7200000_002