Rechtssatz RS0087300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087300
Entscheidungsdatum
01.02.1974
Rechtssatz
Mangelt der Nachweis der eigenhändigen Zustellung des Abgabenbescheides an den Abgabenpflichtigen oder an dessen ausgewiesenen Vertreter, so steht die Rechtskraft des Bescheides in Frage und es fehlt die Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Hauptverhandlung. Der Einwand des Zustellungsmangels ist daher im Finanzstrafverfahren zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087300
Dokumentnummer
JJR_19740201_OGH0002_0110OS00119_7300000_004