Rechtssatz RS0087311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087311
Entscheidungsdatum
19.11.1981
Norm
FinStrG §13 Abs2
FinStrG §33 Abs1
Rechtssatz
Die Abgabe einer unrichtigen Bilanz sowie darauf gründender (unrichtiger) Steuererklärungen mit dem Vorsatz, eine Abgabenverkürzung zu bewirken, stellt den typischen Fall eines - damit beendeten - Versuchs der Hinterziehung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben dar, sowohl der Täter von sich aus alles getan hat, um den verpönten Erfolg herbeizuführen und nur noch auf dessen Eintritt zu warten braucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0087311
Dokumentnummer
JJR_19811119_OGH0002_0130OS00113_8100000_003