Rechtssatz RS0087327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087327
Entscheidungsdatum
20.03.1974
Rechtssatz
§ 2 Abs 1 lit b PornG verlangt nur die konkrete Möglichkeit der Besichtigung anstößiger Darstellungen durch einen größeren Kreis von Personen unter sechzehn Jahren; daß solche Personen von den Darstellungen wirklich Kenntnis erlangt haben, ist nicht notwendig.Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, PornG verlangt nur die konkrete Möglichkeit der Besichtigung anstößiger Darstellungen durch einen größeren Kreis von Personen unter sechzehn Jahren; daß solche Personen von den Darstellungen wirklich Kenntnis erlangt haben, ist nicht notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087327
Dokumentnummer
JJR_19740320_OGH0002_0100OS00005_7400000_001