Rechtssatz RS0087334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087334
Entscheidungsdatum
18.10.1979
Rechtssatz
Verfolgungshandlungen im Sinne des § 55 Abs 4 FinStrG können nicht Vorgänge sein, die erst das Verfahren gegen eine bestimmte Person in Gang zu setzen bestimmt sind, eine gegen diese gerichtete Amtshandlung selbst aber noch nicht beinhalten.Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 4, FinStrG können nicht Vorgänge sein, die erst das Verfahren gegen eine bestimmte Person in Gang zu setzen bestimmt sind, eine gegen diese gerichtete Amtshandlung selbst aber noch nicht beinhalten.
VwGH vom 22.03.1973, 747/72
Entscheidungstexte
- 13 Os 50/79
Entscheidungstext OGH 18.10.1979 13 Os 50/79
Ähnlich; Beisatz: Keine Verfolgungshandlung, wenn nur der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087334
Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0130OS00050_7900000_003