Rechtssatz RS0087340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087340
Entscheidungsdatum
22.09.1976
Rechtssatz
Die gemäß § 1 Z 5 StVG kürzeste zu messende Strafzeit ist eine Stunde; daher sind Minuten jeweils zu Gunsten des Verurteilten abzurunden oder aufzurunden (bei der Berechnung des Strafdrittels oder der Strafhälfte auf die volle Stunde aufzurunden, bei der Berechnung der Probezeit darauf abzurunden).Die gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, StVG kürzeste zu messende Strafzeit ist eine Stunde; daher sind Minuten jeweils zu Gunsten des Verurteilten abzurunden oder aufzurunden (bei der Berechnung des Strafdrittels oder der Strafhälfte auf die volle Stunde aufzurunden, bei der Berechnung der Probezeit darauf abzurunden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087340
Dokumentnummer
JJR_19760922_OGH0002_0090OS00110_7600000_001