Rechtssatz RS0087364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087364
Geschäftszahl
2Ob534/78 (2Ob535/78)
Entscheidungsdatum
08.06.1978
Norm
AußStrG §16 BIII2e
SchG Art67 Abs2
Rechtssatz
In der Auffassung, daß auf Grund der Uneinbringlichkeit der Ordnungsstrafe Zahlungsunfähigkeit anzunehmen und daher die Ordnungsstrafe gemäß Art 67 Abs 2 SchG in Haft umzuwandeln sei, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit ebensowenig erblickt werden wie in der dem Ermessen des Gerichtes obliegenden Bestimmung der Haftdauer und der Aufforderung an das Gefangenhaus zur Vollziehung der Haftstrafe.In der Auffassung, daß auf Grund der Uneinbringlichkeit der Ordnungsstrafe Zahlungsunfähigkeit anzunehmen und daher die Ordnungsstrafe gemäß Artikel 67, Absatz 2, SchG in Haft umzuwandeln sei, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit ebensowenig erblickt werden wie in der dem Ermessen des Gerichtes obliegenden Bestimmung der Haftdauer und der Aufforderung an das Gefangenhaus zur Vollziehung der Haftstrafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087364
Dokumentnummer
JJR_19780608_OGH0002_0020OB00534_7800000_001