Rechtssatz RS0087375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087375
Geschäftszahl
11Os255/71 (11Os156/71)
Entscheidungsdatum
06.12.1971
Rechtssatz
Für einen auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten beginnt der nach § 6 Abs 1 StVG mögliche einmonatige bzw einjährige Strafaufschub mit Ablauf des letzten Tages der dem Verurteilten nach § 3 Abs 2 StVG nach Erhalt der Strafantrittsaufforderung zum Strafantritt eingeräumten Monatsfrist.Für einen auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten beginnt der nach Paragraph 6, Absatz eins, StVG mögliche einmonatige bzw einjährige Strafaufschub mit Ablauf des letzten Tages der dem Verurteilten nach Paragraph 3, Absatz 2, StVG nach Erhalt der Strafantrittsaufforderung zum Strafantritt eingeräumten Monatsfrist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087375
Dokumentnummer
JJR_19711206_OGH0002_0110OS00255_7100000_001