Rechtssatz RS0087394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087394
Entscheidungsdatum
13.04.1994
Norm
StPÄG 1993 ArtIV Abs3 Z1
StPO §12
StPO §182
Rechtssatz
Mit Art IV Abs 3 Z 1 StPÄG 1993 wurden alle jene Verfahren, in denen vor dem 01.01.1994 die Untersuchungshaft verhängt (oder aufrecht erhalten) wurde, in das neue Untersuchungshaftrecht übergeführt, indem ihnen mit 01.01.1994 eine zweimonatige, am 18.02.1994 endende Haftfrist zugeordnet wurde. Seit 01.01.1994 ist zur Entscheidung über einen Enthaftungsantrag auch in solchen Fällen ausschließlich der Untersuchungsrichter nach Durchführung einer von ihm zu führenden kontradiktorischen Haftverhandlung (§ 182 StPO in der gleichen Fassung) berufen. Seither steht der Ratskammer in Haftsachen keine Kompetenz mehr zu. Sie ist daher diesbezüglich gegenüber dem ausschließlich zuständigen (dh jede andere Zuständigkeit ausschließenden) Untersuchungsrichter keineswegs mehr, wie das OLG meinte, eine "höher organisierte Instanz".Mit Artikel römisch vier, Absatz 3, Ziffer eins, StPÄG 1993 wurden alle jene Verfahren, in denen vor dem 01.01.1994 die Untersuchungshaft verhängt (oder aufrecht erhalten) wurde, in das neue Untersuchungshaftrecht übergeführt, indem ihnen mit 01.01.1994 eine zweimonatige, am 18.02.1994 endende Haftfrist zugeordnet wurde. Seit 01.01.1994 ist zur Entscheidung über einen Enthaftungsantrag auch in solchen Fällen ausschließlich der Untersuchungsrichter nach Durchführung einer von ihm zu führenden kontradiktorischen Haftverhandlung (Paragraph 182, StPO in der gleichen Fassung) berufen. Seither steht der Ratskammer in Haftsachen keine Kompetenz mehr zu. Sie ist daher diesbezüglich gegenüber dem ausschließlich zuständigen (dh jede andere Zuständigkeit ausschließenden) Untersuchungsrichter keineswegs mehr, wie das OLG meinte, eine "höher organisierte Instanz".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087394
Dokumentnummer
JJR_19940413_OGH0002_0130OS00063_9400000_002