Rechtssatz RS0087395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087395
Entscheidungsdatum
20.02.1978
Rechtssatz
Das Gesetz legt weder den Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichtes fest noch enthält es Bestimmungen darüber, wie die Sacheinlagen bei einer Vereinigung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu bewerten sind. Die Ansicht, daß § 11 Abs 1 GmbHG bei der Anmeldung der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.Das Gesetz legt weder den Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichtes fest noch enthält es Bestimmungen darüber, wie die Sacheinlagen bei einer Vereinigung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu bewerten sind. Die Ansicht, daß Paragraph 11, Absatz eins, GmbHG bei der Anmeldung der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden ist, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087395
Dokumentnummer
JJR_19780220_OGH0002_0060OB00001_7800000_001