Rechtssatz RS0087409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087409
Entscheidungsdatum
13.11.1980
Rechtssatz
Nur wenn die Darstellung nach ihrem objektiven Gehalt sowie nach Art und Intensität das Grenzmaß des für jedermann auf sexuellem Gebiet Erträglichen überschreitet und sich ausschließlich in einer obszönen und aufdringlichen Wiedergabe von auf sich selbst reduzierten sexuellen Vorgängen erschöpft, sohin in den Augen eines hier als Wertmaßstab heranzuziehenden aufgeschlossenen, normal empfindenden Durchschnittsmenschen schockierend und abstoßend wirkt, entspricht sie dem Merkmal der Unzüchtigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087409
Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0100OS00135_7900000_001