Rechtssatz RS0087439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087439
Geschäftszahl
1Ob207/70; 6Ob580/81
Entscheidungsdatum
29.04.1981
Norm
AußStrG §16 BIII2e
HGB §166
Rechtssatz
Die Frage, ob der Kommanditist das ihm durch § 166 HGB eingeräumte Recht infolge zuteil gewordener Aufklärungen des sowohl für die Gesellschaft als auch für den Kommanditisten tätig gewordenen Wirtschaftsprüfers (selbst wenn angenommen wird, daß er auf Grund dieser Aufklärungen die Bilanzen als richtig und vollständig anerkannt hat) konsumiert bzw darauf verzichtet hat, ist im Gesetz keineswegs ausdrücklich und so klar gelöst, daß in dieser Hinsicht kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könnte.Die Frage, ob der Kommanditist das ihm durch Paragraph 166, HGB eingeräumte Recht infolge zuteil gewordener Aufklärungen des sowohl für die Gesellschaft als auch für den Kommanditisten tätig gewordenen Wirtschaftsprüfers (selbst wenn angenommen wird, daß er auf Grund dieser Aufklärungen die Bilanzen als richtig und vollständig anerkannt hat) konsumiert bzw darauf verzichtet hat, ist im Gesetz keineswegs ausdrücklich und so klar gelöst, daß in dieser Hinsicht kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen könnte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 207/70
Entscheidungstext OGH 15.10.1970 1 Ob 207/70
Veröff: GesRZ 1972,23 (kurzer Auszug - mit Glosse von Frotz)
- 6 Ob 580/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1981 6 Ob 580/81
Ähnlich; Beisatz: Bucheinsicht unter Beiziehung von Beratern. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0087439
Dokumentnummer
JJR_19701015_OGH0002_0010OB00207_7000000_001