Rechtssatz RS0087460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087460
Geschäftszahl
10Os125/71; 10Os256/71; 10Os267/71; 10Os76/72 (10Os77/80 - 10Os80/72); 10Os113/72; 10Os132/72; 10Os97/72; 10Os159/72; 10Os3/73; 10Os19/73; 10Os20/73; 10Os21/73; 10Os46/73; 10Os38/73; 10Os13/73; 10Os30/73; 10Os94/73; 10Os28/73
Entscheidungsdatum
18.09.1973
Rechtssatz
Das Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des § 1 PornG liegt - sieht man den normativen Begriff des Gesetzes zeitnah und mit den Maßstäben eines soziologisch integrierten (maßgerechten) Durchschnittsmenschen (vgl EvBl 1969/150, 10 Os 104/70, 10 Os 148/70, 10 Os 204/69, 10 Os 80/71 uam) - darin, daß geschlechtliche Betätigungen und Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß dies aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen gerechtfertigt wäre.Das Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des Paragraph eins, PornG liegt - sieht man den normativen Begriff des Gesetzes zeitnah und mit den Maßstäben eines soziologisch integrierten (maßgerechten) Durchschnittsmenschen vergleiche EvBl 1969/150, 10 Os 104/70, 10 Os 148/70, 10 Os 204/69, 10 Os 80/71 uam) - darin, daß geschlechtliche Betätigungen und Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß dies aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen gerechtfertigt wäre.
Entscheidungstexte
- 10 Os 125/71
Entscheidungstext OGH 14.12.1971 10 Os 125/71
- 10 Os 256/71
Entscheidungstext OGH 01.02.1972 10 Os 256/71
Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob diesen Beschreibungen tatsächliche Ereignisse zugrunde liegen oder ob sie der Phantasie entsprungen sind. Der Begriff der "Unzüchtigkeit" kann nicht ausschließlich auf die Ansichten von Liebhabern pornographischer Literatur abgestellt werden. (T1)
- 10 Os 267/71
Entscheidungstext OGH 18.02.1972 10 Os 267/71
Beis wie T1
- 10 Os 76/72
Entscheidungstext OGH 16.05.1972 10 Os 76/72
nur: Das Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des § 1 PornG liegt - sieht man den normativen Begriff des Gesetzes zeitnah und mit den Maßstäben eines soziologisch integrierten (maßgerechten) Durchschnittsmenschen (vgl EvBl 1969/150, 10 Os 104/70, 10 Os 148/70, 10 Os 204/69, 10 Os 80/71 uam) - darin, daß geschlechtliche Betätigungen und Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden. (T2) Beisatz: Maßgebend ist die Anschauung des zeitverbundenen, soziologisch und gesellschaftlich aufgeschlossenen Durchschnittsmenschen. (T3) Veröff: JBl 1972,624
- 10 Os 113/72
Entscheidungstext OGH 24.10.1972 10 Os 113/72
Beisatz: Schriften tragen somit den Charakter der Unzüchtigkeit, wenn sie keine gedanklichen Inhalte vermitteln, keine literarische Aussage enthalten, sondern - durch Schilderung von Geschlechtsakten - sinnfällig nur sexuelle Reize auslösen sollen und gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl gröblich verstoßen. Die Unzüchtigkeit solcher Schriften ist keineswegs erst dann anzunehmen, wenn geschlechtliche Betätigungen oder Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in krasser und abstoßender Weise beschrieben werden. (T4)
- 10 Os 132/72
Entscheidungstext OGH 07.11.1972 10 Os 132/72
nur: Das Wesen des Begriffes der Unzüchtigkeit im Sinne des § 1 PornG liegt darin, daß geschlechtliche Betätigungen und Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß dies aus wissenschaftlichen oder künstlerischen Gründen gerechtfertigt wäre. (T5) Beisatz: Unzüchtigkeit im konkreten Fall verneint. (T6) Veröff: EvBl 1973/71 S 158 = SSt 43/45
- 10 Os 97/72
Entscheidungstext OGH 05.12.1972 10 Os 97/72
nur T2
- 10 Os 159/72
Entscheidungstext OGH 19.12.1972 10 Os 159/72
Beis wie T4; Beisatz: Ich lebe zwischen zwei Männern. (T7)
- 10 Os 3/73
Entscheidungstext OGH 13.03.1973 10 Os 3/73
Beis wie T3
- 10 Os 19/73
Entscheidungstext OGH 20.03.1973 10 Os 19/73
- 10 Os 20/73
Entscheidungstext OGH 27.03.1973 10 Os 20/73
Beis wie T3; Veröff: EvBl 1973/227 S 469
- 10 Os 21/73
Entscheidungstext OGH 03.04.1973 10 Os 21/73
Beis wie T3
- 10 Os 38/73
Entscheidungstext OGH 03.05.1973 10 Os 38/73
- 10 Os 46/73
Entscheidungstext OGH 03.05.1973 10 Os 46/73
nur T5
- 10 Os 13/73
Entscheidungstext OGH 15.05.1973 10 Os 13/73
- 10 Os 30/73
Entscheidungstext OGH 22.05.1973 10 Os 30/73
Beis wie T4; Beisatz: Kein Rechtfertigungsgrund, wenn die Darstellungen bzw Beschreibungen ihrer objektiven Beschaffenheit sowie ihrer subjektiven Tendenz nach offenkundig und sinnfällig jenseits jedweden ehrlichen und ernstlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffens stehen. Es ändert nichts am Charakter der Unzüchtigkeit, ob den Beschreibungen tatsächliche Ereignisse zu Grunde liegen oder ob sie der Phantasie entsprungen sind. (T8)
- 10 Os 94/73
Entscheidungstext OGH 03.07.1973 10 Os 94/73
Beis wie T3
- 10 Os 28/73
Entscheidungstext OGH 18.09.1973 10 Os 28/73
Beis wie T3; Beisatz: Die Auffassung, unzüchtig im Sinne des § 1 Abs 1 PornG könne - von ausgesprochen widernatürlicher sexueller Betätigung abgesehen - nur die Darstellung eines solchen menschlichen Verhaltens sein, das vom StG selbst im XIV.Hauptstück des Ersten Teiles und im XIII.Hauptstück des Zweiten Teiles ausdrücklich als "Unzucht" bezeichnet wird, ist verfehlt. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0087460
Dokumentnummer
JJR_19711214_OGH0002_0100OS00125_7100000_001