Rechtssatz RS0087517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087517
Geschäftszahl
13Os152/75 (13Os153/75)
Entscheidungsdatum
26.11.1975
Rechtssatz
Keine zwingend vorgeschriebene Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen vor Entscheidung gemäß § 24 Abs 2 StGB; die Anhörung eines solchen Sachverständigen ist vielmehr (analog § 17 Abs 2 StVG) nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (Ermessenentscheidung).Keine zwingend vorgeschriebene Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen vor Entscheidung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, StGB; die Anhörung eines solchen Sachverständigen ist vielmehr (analog Paragraph 17, Absatz 2, StVG) nur geboten, wenn dies beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Verurteilten zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (Ermessenentscheidung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087517
Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0130OS00152_7500000_002