Rechtssatz RS0087537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087537
Entscheidungsdatum
22.02.1972
Norm
AußStrG §16 BIII2e
HRV §13 Abs3
HRV §21
HRV §40
Rechtssatz
Die Auffassung, daß die Umwandlung einer Zweigniederlassung in ein von der bisherigen Hauptniederlassung völlig unabhängiges und im Rang gleichgeordnetes Unternehmen einer Aufhebung der bisherigen Zweigniederlassung gleichkomme und im Sinne des § 40 Z 5 Abs 4 lit c HRV als Aufhebung der Zweigniederlassung und diese nunmehr als selbständiges Unternehmen in ein neues Registerblatt einzutragen sei, steht weder mit einer ausdrücklichen und klaren gegenteiligen gesetzlichen Regelung noch mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch.Die Auffassung, daß die Umwandlung einer Zweigniederlassung in ein von der bisherigen Hauptniederlassung völlig unabhängiges und im Rang gleichgeordnetes Unternehmen einer Aufhebung der bisherigen Zweigniederlassung gleichkomme und im Sinne des Paragraph 40, Ziffer 5, Absatz 4, Litera c, HRV als Aufhebung der Zweigniederlassung und diese nunmehr als selbständiges Unternehmen in ein neues Registerblatt einzutragen sei, steht weder mit einer ausdrücklichen und klaren gegenteiligen gesetzlichen Regelung noch mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0087537
Dokumentnummer
JJR_19720222_OGH0002_0040OB00502_7200000_001