Rechtssatz RS0087540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087540
Entscheidungsdatum
01.09.1977
Norm
AktG §140
AußStrG §16 BIII2e
Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Lösung der Frage, ob gemäß § 140 AktG ein vorläufiger Bestätigungsvermerk zulässig ist, ob ein Bestätigungsvermerk widerrufen oder nachträglich eingeschränkt werden kann und ob und allenfalls in welcher Weise solche nachträgliche Änderungen veröffentlicht werden müssen.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Lösung der Frage, ob gemäß Paragraph 140, AktG ein vorläufiger Bestätigungsvermerk zulässig ist, ob ein Bestätigungsvermerk widerrufen oder nachträglich eingeschränkt werden kann und ob und allenfalls in welcher Weise solche nachträgliche Änderungen veröffentlicht werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087540
Dokumentnummer
JJR_19770901_OGH0002_0060OB00013_7700000_001