Rechtssatz RS0087542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087542
Geschäftszahl
12Os148/63; 15Os97/96
Entscheidungsdatum
05.12.1996
Norm
FinStrG §17
FinStrG §19
Rechtssatz
Die nachträgliche Bezahlung der hinterzogenen Eingangsabgaben hat mit der Frage des Verfalls und des an dessen Stelle tretenden Wertersatzes nichts zu tun und schließt bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Vorgehen des Gerichtes nach dem § 17 bzw § 19 FinStrG keineswegs aus.Die nachträgliche Bezahlung der hinterzogenen Eingangsabgaben hat mit der Frage des Verfalls und des an dessen Stelle tretenden Wertersatzes nichts zu tun und schließt bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Vorgehen des Gerichtes nach dem Paragraph 17, bzw Paragraph 19, FinStrG keineswegs aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0087542
Dokumentnummer
JJR_19631030_OGH0002_0120OS00148_6300000_001