Rechtssatz RS0087545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087545
Entscheidungsdatum
14.03.1974
Rechtssatz
Ein Vollzugskostenbeitrag darf nur für solche Zeiträume festgesetzt werden, bezüglich welcher der Republik Österreich auf Grund gerechtfertigter Anhaltung eines Strafgefangenen in einem Gefangenenhaus tatsächlich Vollzugskosten entstanden sind (daher nicht für die Zeit der Anhaltung in deutscher Auslieferungshaft und auch nicht für eine Zeit, die der Verurteilte infolge unrichtiger Nichteinrechnung einer Hausarreststrafe zu lange in Strafhaft angehalten wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0087545
Dokumentnummer
JJR_19740314_OGH0002_0130OS00024_7400000_002